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Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen: Neue Perspektive für kleinere Krankenhausstandorte?

Mit der Krankenhausreform sollen stationäre Kapazitäten stärker gebündelt und gleichzeitig eine wohnortnahe Grundversorgung erhalten werden. Eine besondere Rolle spielen dabei die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, kurz SÜV. Sie sollen stationäre, ambulante und pflegerische Angebote stärker miteinander verbinden und insbesondere für kleinere Krankenhausstandorte eine neue Perspektive eröffnen. Nachdem im Frühjahr bereits das stationäre Leistungsspektrum festgelegt wurde, ist Ende August ein weiterer entscheidender Baustein hinzugekommen: Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf die Vergütung der stationären Leistungen verständigt. Damit liegen wesentliche Voraussetzungen dafür vor, dass erste SÜV ab Januar 2027 ihren Betrieb aufnehmen können.

Die neue Versorgungsform ist damit nicht mehr nur Bestandteil der Krankenhausreform auf dem Papier. Für Länder und Krankenhausträger stellt sich zunehmend die konkrete Frage, für welche Standorte eine Umwandlung sinnvoll sein kann und unter welchen Bedingungen das Modell langfristig tragfähig ist.

Was ist eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung?

SÜV sind weiterhin zugelassene Krankenhäuser. Ihr Versorgungsauftrag unterscheidet sich jedoch deutlich von dem eines klassischen Akutkrankenhauses. Im Mittelpunkt steht eine wohnortnahe Grundversorgung für Patientinnen und Patienten mit weniger komplexem stationärem Behandlungsbedarf. Das im März 2026 vereinbarte Leistungsspektrum setzt seinen Schwerpunkt auf die Innere Medizin und Geriatrie. Dazu gehören beispielsweise häufige Erkrankungen älterer Menschen wie akute und chronische Infektionen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Atemwegserkrankungen einschließlich COPD sowie gastrointestinale und urogenitale Erkrankungen. Bei Patientinnen und Patienten ab 70 Jahren ist zu Beginn der Behandlung ein geriatrisches Screening vorgesehen. Komplexe intensivmedizinische oder notfallmedizinische Leistungen gehören dagegen nicht zum Kern des Modells. Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum klassischen Krankenhausstandort: Nicht jede medizinische Leistung soll überall vorgehalten werden. Komplexere Behandlungen sollen stärker an dafür ausgestatteten Standorten konzentriert werden, während SÜV die wohnortnahe Versorgung weniger komplexer Fälle übernehmen.

Das Konzept geht allerdings über eine verkleinerte stationäre Klinik hinaus. Nach § 115g SGB V können SÜV zusätzlich ambulante Leistungen, ambulantes Operieren, Übergangspflege und Kurzzeitpflege anbieten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind außerdem Leistungen der Tages- und Nachtpflege möglich. Damit können an einem Standort Versorgungsangebote zusammengeführt werden, die bislang häufig unterschiedlichen Sektoren zugeordnet sind. Auch eine stärkere Beteiligung an der ambulanten Versorgung ist möglich. § 116a SGB V sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermächtigung von SÜV zur hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung vor. Genau darin liegt das eigentliche Potenzial des Modells: Ein Krankenhausstandort muss nicht vollständig verschwinden, wenn ein umfassender akutstationärer Versorgungsauftrag künftig nicht mehr sinnvoll oder erfüllbar ist. Stattdessen kann sich sein Aufgabenprofil verändern.

Die Finanzierung steht - mit einem neuen Vergütungsprinzip

Mit der am 20. August geschlossenen Vergütungsvereinbarung steht nun fest, wie die stationären Leistungen der SÜV in der dreijährigen Einführungsphase von 2027 bis 2029 finanziert werden sollen. Das Modell unterscheidet sich deutlich von der klassischen DRG-Vergütung. Im Mittelpunkt steht nicht primär die einzelne Diagnose oder der einzelne Behandlungsfall, sondern eine jährliche Strukturpauschale von 182.734 Euro je finanzierungsrelevantem Bett. Finanziert werden höchstens 50 stationäre Betten pro Einrichtung. Die Strukturpauschale soll insbesondere Personal- und andere weitgehend leistungsunabhängige Kosten einschließlich der Pflegepersonalkosten abdecken. Hinzu kommt für vollstationäre Behandlungen eine Sachkostenpauschale von 95 Euro pro Belegungstag.

Vollständig unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung ist die Strukturfinanzierung allerdings nicht. Vorgesehen ist eine Mindestfallzahl von 30 stationären Behandlungen pro finanzierungsrelevantem Bett und Jahr. Wird sie unterschritten, reduziert sich die Strukturpauschale. Damit entsteht ein Mischmodell: Ein erheblicher Anteil der Finanzierung wird über die vorgehaltene Struktur abgesichert, gleichzeitig bleibt ein Bezug zum tatsächlichen Versorgungsgeschehen bestehen.

Das ist für kleinere Einrichtungen von besonderer Bedeutung. Im bisherigen DRG-System hängen die Erlöse stationärer Häuser wesentlich von Fallzahlen und Fallmix ab. Eine stärker strukturbezogene Finanzierung kann insbesondere dort Planungssicherheit schaffen, wo eine wohnortnahe Versorgung notwendig ist, hohe Fallzahlen aber nicht realistisch oder medizinisch sinnvoll sind. Die dreijährige Laufzeit der Vereinbarung soll dabei zunächst stabile Rahmenbedingungen für die Einführungsphase schaffen. Auch der Leistungskatalog kann regulär erstmals zum Ende des Jahres 2029 gekündigt werden.

Eine Transformationsoption - aber keine automatische Lösung

SÜV werden häufig als Perspektive für kleinere Krankenhäuser beschrieben. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder kleinere Standort künftig automatisch zu einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung wird. Die Entscheidung liegt bei den Ländern. Nach § 6c Krankenhausfinanzierungsgesetz können die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden einen Krankenhausstandort im Benehmen mit Krankenkassen, Krankenhausträgern und Kassenärztlicher Vereinigung als SÜV bestimmen. Maßgeblich sind damit weiterhin die regionale Krankenhausplanung und der konkrete Versorgungsbedarf. Gerade diese regionale Perspektive ist entscheidend. Ob eine SÜV sinnvoll ist, hängt unter anderem davon ab, welche anderen stationären und ambulanten Angebote in erreichbarer Nähe bestehen, wie sich die Bevölkerungsstruktur entwickelt und welche medizinischen und pflegerischen Bedarfe in der Region vorhanden sind.

Für einen Krankenhausträger wird deshalb nicht allein die Frage relevant sein, ob sein bisheriger Standort unter den Bedingungen der Krankenhausreform weitergeführt werden kann. Strategisch wichtiger ist die Frage: Welche Versorgung wird an diesem Standort künftig tatsächlich benötigt? Eine SÜV kann beispielsweise interessant sein, wenn komplexe stationäre Leistungen an einem anderen Standort gebündelt werden können, zugleich aber ein Bedarf an wohnortnaher internistisch-geriatrischer Grundversorgung, ambulanter Behandlung sowie Übergangs- oder Kurzzeitpflege bestehen bleibt. Damit verschiebt sich auch die strategische Perspektive. Nicht mehr die möglichst vollständige Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsspektrums steht im Vordergrund, sondern die Entwicklung eines neuen regionalen Versorgungskonzepts.

Der Transformationsfonds kann den Umbau unterstützen

Eine solche Umstrukturierung erfordert Investitionen. Gebäude müssen möglicherweise angepasst, ambulante und pflegerische Angebote aufgebaut, technische Strukturen verändert und Kooperationen entwickelt werden. Die Umwandlung eines Krankenhausstandortes in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung ist deshalb ausdrücklich als Fördertatbestand des Krankenhaus-Transformationsfonds vorgesehen. Über den Fonds stehen zwischen 2026 und 2035 insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro zur Verfügung, um den Umbau der Krankenhauslandschaft zu unterstützen. Ende August hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die entsprechende Förderrichtlinie veröffentlicht.

Das Interesse an der neuen Versorgungsform ist bereits erkennbar. In einer Statistik des Bundesamtes für Soziale Sicherung waren zum Stichtag 31. März 2026 insgesamt 25 Anträge im Fördertatbestand "Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung" erfasst.

Damit zeigt sich: Die Transformation ist an ersten Standorten bereits Gegenstand konkreter Planungen.

Sektorenübergreifend bedeutet mehr als gemeinsame Räume

Ob das Modell erfolgreich wird, dürfte allerdings nicht allein von der stationären Vergütung abhängen. Der Anspruch der SÜV besteht gerade darin, unterschiedliche Versorgungsbereiche stärker zusammenzuführen. Dafür reicht es nicht, ambulante, stationäre und pflegerische Angebote lediglich an demselben Standort anzusiedeln. Notwendig sind auch funktionierende Übergänge, gemeinsame Prozesse und klare Verantwortlichkeiten.

Für Krankenhausträger können sich damit neue organisatorische Fragen stellen: Wie werden Patientinnen und Patienten zwischen den Angeboten gesteuert? Welche Kooperationen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Pflegeeinrichtungen oder anderen Krankenhäusern sind notwendig? Wie werden Informationen weitergegeben? Welche Kompetenzen werden am Standort selbst benötigt und wann muss eine Behandlung an einen anderen Versorger übergeben werden? Auch die wirtschaftliche Betrachtung muss über die neue Strukturpauschale hinausgehen. Die aktuelle Vergütungsvereinbarung regelt die stationären Leistungen der SÜV. Ambulante und pflegerische Angebote folgen weiterhin ihren jeweiligen Finanzierungs- und Vergütungssystemen. Ein tragfähiges SÜV-Konzept muss deshalb unterschiedliche Leistungsbereiche nicht nur medizinisch, sondern auch organisatorisch und wirtschaftlich zusammenführen.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Trotz der nun geschlossenen Vereinbarung besteht beim Vergütungsmodell noch gesetzgeberischer Anpassungsbedarf. Fachliche Analysen weisen darauf hin, dass Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes ergänzt werden müssen, um die vereinbarte Kombination aus Struktur- und Sachkostenpauschale rechtssicher abzubilden.

Neue Rolle für kleinere Krankenhausstandorte

Mit der Einigung auf die Vergütung ist eine wesentliche Unsicherheit beseitigt. SÜV erhalten ab 2027 erstmals einen konkreten finanziellen Rahmen, und die dreijährige Einführungsphase bietet Krankenhausträgern und Ländern eine Grundlage für weitere Planungen. Ob daraus tatsächlich ein tragfähiges Modell für die wohnortnahe Versorgung entsteht, wird jedoch wesentlich davon abhängen, wie konsequent der sektorenübergreifende Gedanke umgesetzt wird.

Die Chance liegt nicht darin, kleinere Krankenhäuser unter einem neuen Namen unverändert weiterzuführen. Sie liegt vielmehr darin, Standorte neu zu denken: mit einem begrenzten, regional benötigten stationären Angebot, ergänzt um ambulante und pflegerische Leistungen und eingebunden in ein Netzwerk mit anderen Leistungserbringern.

Damit könnten sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu einem wichtigen Baustein zwischen vollstationärer Versorgung und einem vollständigen Rückzug eines Krankenhausstandortes werden. Die nun vereinbarte Finanzierung schafft dafür mehr Planungssicherheit. Die entscheidende Arbeit beginnt allerdings erst: Länder und Krankenhausträger müssen aus den neuen gesetzlichen und finanziellen Möglichkeiten konkrete regionale Versorgungskonzepte entwickeln.

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