Die Hybrid-DRG sollten einen zentralen Anreiz für mehr Ambulantisierung schaffen: Bestimmte Eingriffe werden seit 2024 unabhängig davon, ob sie im Krankenhaus oder in einer vertragsärztlichen Einrichtung durchgeführt werden, über eine einheitliche sektorengleiche Fallpauschale vergütet.
Nur wenige Jahre nach ihrer Einführung steht dieses Modell nun grundsätzlich zur Disposition. Die Koalitionsfraktionen wollen die Hybrid-DRG zum 1. Januar 2028 abschaffen und durch Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser ersetzen. Bereits 2027 soll sich die Vergütung deutlich verändern. Leistungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog, die ohne Übernachtung erbracht werden, sollen dann nicht mehr über die Hybrid-DRG-Pauschale, sondern nach EBM vergütet werden.
Damit geht es nicht nur um eine Anpassung einzelner Vergütungssätze. Zur Diskussion steht ein grundsätzlicher Wechsel des Finanzierungsmodells für ambulantisierbare und kurzstationäre Leistungen.
Auslöser der aktuellen Diskussion waren unter anderem neue Zahlen des Wissenschaftlichen Instituts der AOK. Nach dessen Analyse wurden 2025 bei den von Hybrid-DRG erfassten Leistungen rund 17 Prozent mehr Behandlungsfälle abgerechnet als im Vorjahr. Gleichzeitig stiegen die inflationsbereinigten Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung um 14 Prozent. Das WIdO beziffert die daraus resultierenden Mehrausgaben für 2025 auf rund 360 Millionen Euro.
Auch für 2026 deutet sich eine Fortsetzung dieser Entwicklung an. Im ersten Quartal stieg die Zahl der betrachteten Behandlungsfälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erneut um rund fünf Prozent, die inflationsbereinigten Ausgaben um sieben Prozent. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, könnten die Mehrausgaben nach Berechnungen des WIdO 2026 bei rund 640 Millionen Euro liegen.
Die Interpretation dieser Zahlen ist allerdings nicht eindeutig. Höhere Fallzahlen können grundsätzlich auch Ausdruck einer gewünschten Verlagerung von bislang stationär erbrachten Leistungen in den ambulanten Bereich sein. Problematisch wird dies dann, wenn die Gesamtausgaben gleichzeitig steigen und die Vergütung stärkere Mengenanreize setzt, als mit der Ambulantisierung ursprünglich beabsichtigt war.
Genau hier setzt die Kritik der AOK an. Sie fordert, die Vergütung stärker an den tatsächlichen Kosten ambulanter Behandlung auszurichten und mögliche Mengenanreize zu begrenzen. Positiv fällt in der Analyse zugleich auf, dass nach ambulant durchgeführten Eingriffen nur vergleichsweise selten innerhalb von 30 Tagen eine stationäre Aufnahme erforderlich wurde. Die aktuelle Debatte betrifft damit vor allem die ökonomische Ausgestaltung und weniger die grundsätzliche medizinische Eignung vieler Leistungen für eine ambulante Durchführung.
Die nun vorliegenden Änderungsanträge sehen einen zweistufigen Umbau vor. Bereits ab 2027 soll bei Leistungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog danach unterschieden werden, ob eine Übernachtung erforderlich ist. Leistungen ohne Übernachtung sollen nach den Preisen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, EBM, vergütet werden. Die bisherige sektorengleiche Fallpauschale würde für diese Fälle damit bereits ein Jahr vor ihrer vollständigen Abschaffung entfallen. Zum 1. Januar 2028 soll § 115f SGB V, der die spezielle sektorengleiche Vergütung regelt, vollständig gestrichen werden. Für Krankenhäuser sind stattdessen sogenannte Kurzzeitfallpauschalen vorgesehen. Sie sollen einen neuen Anreiz schaffen, bislang vollstationär erbrachte Behandlungen mit kurzer Verweildauer stärker ambulant oder kurzstationär zu organisieren.
Die genaue Ausgestaltung dieser Kurzzeitfallpauschalen wird damit zu einer der entscheidenden Fragen. Denn letztlich hängt von der Vergütung ab, ob eine Verlagerung von Leistungen für Krankenhäuser wirtschaftlich tragfähig organisiert werden kann.
Die Pläne haben eine ungewöhnlich breite Debatte ausgelöst. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft begrüßt die Abschaffung der Hybrid-DRG grundsätzlich. Aus ihrer Sicht bieten die bisherigen Pauschalen Fehlanreize, die durch ein neues Modell korrigiert werden sollten. Gleichzeitig fordert die DKG, sowohl die Vergütung für 2027 als auch die künftigen Kurzzeitfallpauschalen auf einer neuen und sachgerechten Kalkulationsgrundlage festzulegen. Eine reine Umstellung des Vergütungsmechanismus reiche nicht aus.
Deutlich kritischer reagieren dagegen unter anderem die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband. Beide sprechen sich dafür aus, das bestehende System weiterzuentwickeln, anstatt die Hybrid-DRG vollständig abzuschaffen. Die KBV warnt insbesondere davor, durch einen erneuten Systemwechsel die Ambulantisierung auszubremsen und bereits geschaffene Strukturen wieder infrage zu stellen. Auch die Bundesärztekammer sowie chirurgische und anästhesiologische Fachverbände haben sich kritisch zu den Plänen geäußert. Im Zentrum steht dabei weniger die Frage, ob das bestehende Modell unverändert fortgeführt werden sollte. Strittig ist vielmehr, ob die vollständige Abschaffung der richtige Weg ist oder ob Fehlanreize innerhalb des bestehenden Systems korrigiert werden könnten.
Für Kliniken ist die Diskussion besonders relevant, weil Ambulantisierung nicht allein eine medizinische Entscheidung ist. Viele Krankenhäuser haben in den vergangenen Jahren ambulante Strukturen aufgebaut, Prozesse angepasst und OP-Kapazitäten neu organisiert. Entscheidend für die weitere Entwicklung ist, ob ambulante und kurzstationäre Leistungen künftig so vergütet werden, dass die hierfür notwendige Infrastruktur wirtschaftlich betrieben werden kann.
Die geplante Differenzierung ab 2027 verstärkt diese Herausforderung. Wenn Eingriffe ohne Übernachtung nach EBM und Fälle mit kurzer stationärer Verweildauer über andere Pauschalen vergütet werden, gewinnt die Frage der Patientensteuerung innerhalb der Klinik zusätzlich an Bedeutung.
Für jeden geeigneten Fall muss dann nicht nur medizinisch entschieden werden, ob eine ambulante Durchführung möglich ist. Auch die organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen müssen berücksichtigt werden: Welche Infrastruktur wird benötigt? Welche Leistungen können tatsächlich ohne Übernachtung erbracht werden? Wann ist eine kurzstationäre Versorgung sinnvoll? Und wie lassen sich ambulante und stationäre Prozesse so aufeinander abstimmen, dass keine zusätzlichen Schnittstellenprobleme entstehen?
Die aktuelle Diskussion sollte deshalb nicht mit einer Abkehr von der Ambulantisierung gleichgesetzt werden. Auch das geplante neue Modell verfolgt das Ziel, stationäre Aufenthalte dort zu vermeiden, wo sie medizinisch nicht erforderlich sind. Verändert werden soll vor allem der Vergütungsmechanismus, mit dem dieses Ziel erreicht wird. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Frage lautet nicht, ob mehr Leistungen ambulant erbracht werden sollen, sondern wie die Vergütung gestaltet sein muss, damit daraus weder unnötige Mengenausweitungen noch wirtschaftliche Fehlanreize entstehen.
Gerade die WIdO-Zahlen zeigen, wie schwierig diese Balance ist. Ein Vergütungssystem muss einerseits genügend Anreize bieten, etablierte stationäre Strukturen tatsächlich zu verändern. Andererseits darf die neue Vergütung nicht dazu führen, dass zwar mehr Leistungen ambulant erbracht werden, die Gesamtausgaben aber gleichzeitig deutlich steigen.
Für Krankenhäuser kommt eine weitere Herausforderung hinzu: die Geschwindigkeit der Veränderungen.
Die Hybrid-DRG wurden erst 2024 eingeführt und seitdem mehrfach weiterentwickelt. Auch 2026 wurde der Leistungskatalog erneut ausgeweitet und die Vergütung stärker nach Schweregraden differenziert. Nun soll das System bereits ab 2027 grundlegend verändert und ein Jahr später vollständig ersetzt werden. Damit entsteht erneut Anpassungsbedarf bei Abrechnung, Prozessen und strategischer Planung. Gerade für Häuser, die gezielt ambulante Strukturen aufgebaut haben, wird deshalb wichtig sein, frühzeitig zu verstehen, wie die neuen Kurzzeitfallpauschalen kalkuliert werden und welche Leistungen künftig welchem Vergütungssystem zugeordnet werden.
Der Bundestag hat die Reform der Notfallversorgung am 15. Oktober 2026 in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Damit wurden auch die daran angehängten Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes verabschiedet.
Für die Hybrid-DRG steht damit der Systemwechsel fest: Bereits 2027 verändert sich die Vergütung, ab 2028 sollen die sektorengleichen Fallpauschalen durch Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser ersetzt werden. Offen bleibt vor allem deren konkrete Ausgestaltung. Das InEK soll die neuen Pauschalen entwickeln; entscheidend wird sein, ob damit ambulante und kurzstationäre Versorgung wirtschaftlich tragfähig abgebildet werden kann.
Der Kurs der Ambulantisierung wird damit nicht aufgegeben. Die entscheidende Frage verschiebt sich vielmehr darauf, welches Vergütungsmodell medizinische Qualität, wirtschaftliche Tragfähigkeit und eine stärkere Verlagerung geeigneter Leistungen aus der klassischen vollstationären Versorgung miteinander verbinden kann.
Diese Seminare könnten Sie interessieren: