Die vergangenen Wochen haben wichtige Weichen für die Gesundheitsversorgung 2027 gestellt. Der GKV-Schätzerkreis geht davon aus, dass der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz im kommenden Jahr bei 2,9 Prozent bleiben kann. Gleichzeitig hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages am 14. Oktober die Notfallreform und zwölf Folgeänderungen zum bereits verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abschließend beraten. Am 15. Oktober hat der Bundestag das Gesamtpaket beschlossen.
Die Bundesregierung will die stark gestiegenen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung kurzfristig begrenzen und gleichzeitig zentrale Versorgungsstrukturen verändern. Für Krankenhäuser bedeutet das zugleich: enger werdende finanzielle Spielräume und erhebliche Anforderungen an die weitere Transformation.
Der Schätzerkreis erwartet, dass der Ausgabenanstieg der gesetzlichen Krankenversicherung 2027 auf unter drei Prozent fällt. In den vergangenen Jahren hatte die Dynamik zeitweise bei knapp acht Prozent gelegen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll insbesondere das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Krankenkassen 2027 auf der Ausgabenseite um bis zu 15 Milliarden Euro entlasten. Die kurzfristige Stabilisierung ändert allerdings nichts daran, dass die strukturelle Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin zu den großen gesundheitspolitischen Herausforderungen gehört.
Ohne Gegenmaßnahmen war für 2027 eine erhebliche Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung erwartet worden. In nahezu allen Leistungsbereichen sind die Ausgaben in den vergangenen Jahren schneller gestiegen als die beitragspflichtigen Einnahmen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt deshalb auf eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik: Vergütungs- und Ausgabensteigerungen sollen stärker daran gekoppelt werden, was die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen tatsächlich hergeben.
Für Krankenhäuser ist das unmittelbar relevant. Die Vergütungsentwicklung bleibt auch in den kommenden Jahren begrenzt. Gleichzeitig hatten Länder, Krankenhausverbände und weitere Akteure in den vergangenen Wochen wiederholt darauf hingewiesen, dass viele Kliniken bereits unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stehen. Genau an dieser Stelle wurde das ursprünglich beschlossene Paket inzwischen an mehreren Punkten nachjustiert.
Parallel zur Notfallreform wurden zwölf Folgeänderungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Änderungen reichen von Krankenhausfinanzierung und MD-Prüfungen über die ambulante Vergütung bis zu Hilfsmitteln, Arzneimitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen.
1. Psychotherapie, ambulantes Operieren und Hybrid-DRG
Bestimmte psychotherapeutische Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Für Hybrid-DRG gilt 2027 eine Übergangsregel: Leistungen ohne Übernachtung werden nach EBM vergütet; ab 2028 entfällt § 115f SGB V und Kurzzeitfallpauschalen treten an seine Stelle.
Der Antrag verbindet eine stärkere Absicherung bestimmter ambulanter Leistungen mit einem grundlegenden Wechsel der Hybrid-DRG-Systematik.
2. Haus- und Kinderärztliche Versorgung
Der Fixkostendegressionsabschlag für entbudgetierte Leistungen der allgemeinen hausärztlichen sowie kinder- und jugendmedizinischen Versorgung wird gestrichen.
Eine zuvor vorgesehene Begrenzung wird zurückgenommen; insbesondere hausarztzentrierte Versorgung soll dadurch nicht ausgebremst werden.
3. MD-Prüfquoten
Für Krankenhäuser mit mindestens 90 Prozent unbeanstandeten Rechnungen wird ab 2027 eine neue Prüfquotenklasse von bis zu einem Prozent eingeführt.
Besonders abrechnungssichere Kliniken werden entlastet. Für viele Häuser bleibt das erhöhte Prüfvolumen jedoch bestehen
4. Krankenhausfinanzierung
Für nicht-universitäre somatische, psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser wird 2027 ein Rechnungszuschlag eingeführt. Universitätskliniken erhalten ebenfalls zusätzliche Mittel; insgesamt geht es um rund 550 Millionen Euro.
Die wirtschaftliche Belastung der Kliniken wird teilweise abgefedert, ohne die grundsätzliche Vergütungsbegrenzung aufzuheben.
5. Hilfsmittelversorgung
Für 2027 und 2028 gilt ein dreiprozentiger Preisabschlag. Gleichzeitig werden Ausschreibungen für bestimmte Hilfsmittelversorgungen wieder ermöglicht.
Die Regelung verbindet kurzfristige Einsparungen mit einer stärkeren Nutzung wettbewerblicher Instrumente.
6. Verwaltungskosten der Krankenkassen
Der mögliche Anstieg der Verwaltungsausgaben wird zusätzlich begrenzt; für 2027 gilt die Veränderungsrate abzüglich eines Prozentpunkts.
Auch die Krankenkassen selbst werden stärker in die Ausgabenbegrenzung einbezogen.
7. Zytostatika
Krankenkassen erhalten erneut die Möglichkeit, apothekenbezogene Verträge beziehungsweise Ausschreibungen für parenterale Zubereitungen zu nutzen.
Damit sollen Wirtschaftlichkeitsreserven bei der Versorgung mit Krebsmedikamenten erschlossen werden.
8. Digitale Gesundheitsanwendungen
Ab 2027 wird ein erfolgsabhängiger Vergütungsabschlag eingeführt, der sich unter anderem an vorzeitigen Nutzungsabbrüchen orientiert.
Vergütung und tatsächliche Nutzung beziehungsweise Adhärenz werden stärker miteinander verbunden.
9. Zusatzbeitragssätze
Krankenkassen müssen ihre Mitglieder bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags gesondert über Kündigungsrecht, durchschnittlichen Zusatzbeitrag und Vergleichsmöglichkeiten informieren.
Transparenz und Wettbewerb zwischen Krankenkassen sollen gestärkt werden.
10. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
Prüfungen durch den Medizinischen Dienst und Vergütungsregelungen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen werden konkretisiert und angepasst.
Die Umsetzung der neuen Versorgungsform wird weiter operationalisiert – ein wichtiger Schritt für Krankenhausstandorte, die sich in Richtung sektorenübergreifender Versorgung entwickeln.
11. Medizinalcannabis
Vor bestimmten Cannabiszubereitungen soll zunächst ein Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen; die ursprünglich starre Dauer des Therapieversuchs wird flexibilisiert.
Der Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel bleibt bestehen, wird aber stärker an die ärztliche Therapieentscheidung gekoppelt.
12. Weitere Anpassungen des GKV-Gesetzes
Ein umfangreicher Sammelantrag konkretisiert unter anderem Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2027, Zuzahlungen bei Hilfsmitteln, Regeln zur Teilarbeitsunfähigkeit sowie zahlreiche Inkrafttretens- und Folgeänderungen.
Der Antrag korrigiert und konkretisiert zahlreiche technische und sozialversicherungsrechtliche Regelungen des bereits beschlossenen Gesetzes.
Die Auflistung macht deutlich: Es handelt sich nicht um eine einzelne Korrektur am Sparpaket. In den vergangenen Wochen wurde an vielen Stellen nachjustiert – teilweise, um Belastungen zurückzunehmen, teilweise, um zusätzliche Einsparpotenziale zu erschließen oder neue Regelungen praxistauglicher auszugestalten.
Die Notfallreform soll grundsätzlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit beginnt die Umsetzung bereits im kommenden Jahr, auch wenn zentrale Strukturen schrittweise aufgebaut werden. Kern der Reform sind Integrierte Notfallzentren (INZ) an Krankenhausstandorten. Sie sollen aus der Notaufnahme des Krankenhauses, einer KV-Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Ergänzend sind spezielle Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Die Standorte sollen nach der gesetzlichen Zeitplanung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten festgelegt werden. Damit stehen die wesentlichen Standortentscheidungen voraussichtlich im ersten Halbjahr 2027 an. Die Ersteinschätzung wird zum zentralen Steuerungsinstrument. Patient:innen sollen je nach Behandlungsbedarf in die Krankenhausnotaufnahme, eine KV-Notdienstpraxis oder während regulärer Sprechstundenzeiten in eine Kooperationspraxis weitergeleitet werden. Ist keine geeignete ambulante Struktur verfügbar, übernimmt die Notaufnahme die Versorgung.
Parallel wird die 116117 neu organisiert. Sie wird in Terminservice- und Akutleitstelle unterteilt. Die Akutleitstellen sollen rund um die Uhr telefonische beziehungsweise videounterstützte Versorgung ermöglichen und bei Bedarf auch aufsuchende Dienste vermitteln. 116117 und 112 sollen digital miteinander vernetzt werden, damit Fälle einschließlich bereits erhobener Informationen möglichst medienbruchfrei an die jeweils zuständige Stelle übergeben werden können.
Auch der Rettungsdienst wird neu eingeordnet. Die medizinische Notfallrettung wird als eigene Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V verankert. Damit gelten künftig nicht nur der Transport, sondern auch Notfallmanagement, Versorgung vor Ort und medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teil der Krankenbehandlung. Für die notwendige Digitalisierung und Vernetzung der Notfallrettung sind von 2027 bis 2031 insgesamt 225 Millionen Euro vorgesehen. Dazu gehören insbesondere digitale Schnittstellen zwischen Rettungsleitstellen, Akutleitstellen und Krankenhäusern.
In 2027 startet nicht sofort ein vollständig neues Notfallsystem, sondern ein mehrjähriger Umbau. Standorte müssen bestimmt, INZ aufgebaut beziehungsweise bestehende Strukturen weiterentwickelt, digitale Schnittstellen geschaffen und neue Kooperationsbeziehungen mit Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsdiensten etabliert werden. Gerade deshalb ist die Reform für die strategische Krankenhausplanung relevant. Die Frage lautet nicht mehr nur, ob Patientensteuerung neu organisiert wird, sondern welche Kliniken künftig INZ-Standorte werden, welche ambulanten Strukturen dafür benötigt werden und wie sich die zusätzlichen Aufgaben personell, organisatorisch und wirtschaftlich abbilden lassen.
Gerade im Zusammenhang mit den weiteren Reformvorhaben wird sichtbar, dass die gesundheitspolitischen Vorhaben zunehmend zusammengehören. Das geplante Primärversorgungssystem soll Patient:innen früher und verbindlicher durch das Versorgungssystem steuern. Die Notfallreform setzt genau diesen Gedanken für Akut- und Notfälle bereits strukturell um: Ersteinschätzung, 116117, Notdienstpraxen und Krankenhausnotaufnahmen sollen stärker miteinander verbunden werden.
Auch die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen passen in diese Entwicklung. Sie sollen insbesondere kleineren Krankenhausstandorten ermöglichen, stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen stärker miteinander zu verbinden. Damit zeichnet sich immer klarer eine Versorgungslogik ab, die nicht mehr allein zwischen „ambulant“ und „stationär“ unterscheidet. Entscheidend wird vielmehr, welche Versorgungsebene für welche Patient:innen medizinisch sinnvoll und wirtschaftlich angemessen ist.
Dass der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitrag 2027 rechnerisch bei 2,9 Prozent bleiben kann, ist vor diesem Hintergrund zunächst ein wichtiges Signal. Der Preis dafür ist jedoch eine deutliche Begrenzung der Ausgabendynamik. Während die GKV-Ausgaben zuletzt noch um rund sieben bis acht Prozent jährlich zunahmen, erwartet der Schätzerkreis für 2027 einen Anstieg von weniger als drei Prozent.
Das Bundesgesundheitsministerium selbst verweist darauf, dass die Finanzlage der Krankenkassen weiterhin angespannt bleibt. Bis Ende 2026 soll die FinanzKommission Gesundheit weitere Vorschläge für mittel- und langfristige Strukturreformen vorlegen. Damit verschiebt sich die gesundheitspolitische Debatte zunehmend von kurzfristigen Sparmaßnahmen zu einer grundsätzlicheren Frage: Wie kann Versorgung so organisiert werden, dass medizinische Qualität, Zugänglichkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit gleichzeitig gewährleistet werden?
Für Krankenhäuser greifen diese Entwicklungen unmittelbar ineinander. Sie sollen neue ambulante und sektorenübergreifende Strukturen aufbauen, sich stärker an der Patientensteuerung beteiligen und ihre Leistungsangebote weiterentwickeln – gleichzeitig bleiben die finanziellen Spielräume begrenzt. Die zusätzlichen 550 Millionen Euro federn einen Teil der Belastungen ab, verändern aber nicht die grundsätzliche Herausforderung.
Die Reformen müssen daher zunehmend gemeinsam betrachtet werden. Wirtschaftsplanung, Medizincontrolling, Leistungsstrategie, Ambulantisierung, Personalplanung und Standortentwicklung greifen immer stärker ineinander.
2027 wird damit vor allem ein Jahr der Umsetzung: bestehende Kosten müssen finanziert, neue Strukturen aufgebaut und Veränderungen bei Vergütung, Prüfungen und Leistungssteuerung gleichzeitig bewältigt werden.
Die Stabilisierung des Zusatzbeitrags schafft für 2027 zunächst etwas mehr finanzpolitische Planungssicherheit. Für die Krankenhäuser beginnt mit den jetzt beschlossenen Regelungen jedoch vor allem die nächste Phase der Transformation.
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