Ärztin im leitenden Dienst tauscht sich mit Direktor zum Thema Health Management im Krankenhaus aus

Rufbereitschaft ist keine Sofortverfügbarkeit

Was ein rechtskräftiges Urteil zur 30-Minuten-Vorgabe bedeutet

Wie schnell müssen Ärzt:innen während einer Rufbereitschaft im Krankenhaus sein? Diese Frage beschäftigt viele Kliniken, insbesondere dort, wo medizinische Strukturvorgaben mit arbeitsrechtlichen Regelungen zusammengeführt werden müssen. Ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen schafft nun mehr Klarheit: Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, kann nicht einseitig per Dienstanweisung angeordnet werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Oberarztes und Mitglieds des Marburger Bundes. Das kommunale Klinikum hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses berufen. Diese sehen vor, dass ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein muss. Daraus leitete das Klinikum eine verbindliche Eintreffzeit für Ärzt:innen in Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen widersprach dieser Übertragung. Die G-BA-Vorgabe könne nicht unmittelbar in eine arbeitsrechtliche Verpflichtung übersetzt werden, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten direkt am Patienten verfügbar zu sein. Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2025 hatte der Arbeitgeber zunächst Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, diese jedoch am 7. Mai 2026 zurückgenommen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.

„Am Patienten“ ist nicht gleich „am Arbeitsort“

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen medizinischer Organisationsanforderung und arbeitsrechtlicher Rufbereitschaft. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für die Rufbereitschaft nicht maßgeblich, dass Ärzt:innen innerhalb von 30 Minuten direkt am Patienten stehen. Maßgeblich ist vielmehr das Erreichen des Arbeitsortes beziehungsweise des Betriebsgeländes. Die weitere Organisation innerhalb des Krankenhauses, etwa Umkleidezeiten oder innerbetriebliche Wege, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Gerade dieser Punkt ist für die Praxis relevant. Eine 30-Minuten-Vorgabe „am Patienten“ kann faktisch dazu führen, dass Ärzt:innen ihren Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft erheblich einschränken müssen. Damit nähert sich die Rufbereitschaft einem Bereitschaftsdienst an. Rufbereitschaft setzt jedoch gerade voraus, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können, solange sie im Bedarfsfall innerhalb einer angemessenen Zeit die Arbeit aufnehmen können.

Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht sämtliche Zeiten zwischen Abruf und Tätigkeit dem Einflussbereich der Ärzt:innen zugerechnet werden können. Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wege liegen nicht allein in ihrer Verantwortung. Zulässig ist nach der Entscheidung lediglich eine angemessene reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes. In früheren Ausführungen zum Verfahren wurde hierfür ein Rahmen von 25 bis 30 Minuten genannt.

Bedeutung für Kliniken und ärztliche Dienstmodelle

Für Krankenhäuser bedeutet das Urteil, dass Strukturvorgaben des G-BA nicht ohne Weiteres genutzt werden können, um strengere arbeitsrechtliche Anforderungen an Rufbereitschaften festzulegen. Medizinische Anforderungen, tarifvertragliche Regelungen und praktische Organisationsfragen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Das Urteil stärkt damit die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft bedeutet nicht, dass Ärzt:innen während der gesamten Zeit in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses bleiben müssen oder jederzeit sofort verfügbar sind. Wenn eine sehr kurzfristige ärztliche Präsenz erforderlich ist, müssen Kliniken prüfen, ob andere Dienstmodelle, etwa Bereitschaftsdienst oder angepasste Organisationsstrukturen, die Anforderungen rechtssicherer abbilden.

Für Ärzt:innen schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie macht deutlich, dass tarifliche Grenzen nicht durch Dienstanweisungen oder durch die unmittelbare Übertragung medizinischer Strukturvorgaben unterlaufen werden dürfen. Für Kliniken wiederum entsteht die Aufgabe, ihre Dienstmodelle sorgfältig zu prüfen: Welche Anforderungen ergeben sich aus Strukturvorgaben? Welche Zeiten sind organisatorisch realistisch? Und welches Dienstmodell passt arbeitsrechtlich zu der tatsächlich benötigten Verfügbarkeit?

Planungssicherheit braucht klare Abgrenzung

Das Urteil beendet nicht alle praktischen Fragen rund um Rufbereitschaft. Es macht aber deutlich, dass die Begriffe sauber getrennt werden müssen. Medizinische Verfügbarkeit, arbeitsrechtliche Rufbereitschaft und innerbetriebliche Organisation sind miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Für die Krankenhauspraxis bedeutet das: Rufbereitschaft bleibt ein wichtiges Instrument ärztlicher Dienstplanung. Sie darf jedoch nicht so ausgestaltet werden, dass sie faktisch zur Sofortverfügbarkeit wird. Wo Kliniken eine unmittelbare Präsenz benötigen, müssen Dienstmodelle und Organisationsabläufe entsprechend angepasst werden.

Der Fall zeigt damit über den Einzelfall hinaus, wie wichtig eine sorgfältige Abstimmung zwischen medizinischen Strukturvorgaben, tarifrechtlichen Rahmenbedingungen und praktischer Dienstplanung ist. Gerade in Zeiten hoher Arbeitsbelastung und knapper Personalressourcen ist diese Abgrenzung nicht nur juristisch relevant, sondern auch eine Frage fairer und tragfähiger Arbeitsorganisation.

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