Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) rechtmäßig in Kraft gesetzt wurde. Trotz Kritik an der Evidenz der Richtlinie sah das Gericht darin kein rechtliches Problem.
Mehr dazu können Sie in folgendem Beitrag nachlesen: Höchstrichterliche Bestätigung: Personaluntergrenzen in Psychiatrie und Psychosomatik sind rechtmäßig
Die Sanktionsmechanismen wurden als maßvoll bewertet. Dennoch bleiben in der Praxis ungelöste Probleme, insbesondere der Unterschied zwischen der alten Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) und der PPP-RL.
Die Richtlinie erweist sich in der Praxis allerdings als schwer umsetzbar, da Krankenhäuser trotz intensiver Bemühungen Personalvorgaben nicht erfüllen können. Es wird kritisiert, dass Sanktionen für Vorgaben verhängt werden, die nicht evidenzbasiert sind.
Die Richtlinie berücksichtigt zudem nicht oder nicht ausreichend neue Berufsbilder wie Medizinische Fachangestellte oder Pflegehilfskräfte.
Die Verantwortung für Anpassungen liegt nun bei der Politik oder dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der bis zur Jahresmitte eine Entscheidung vorbereiten will.
Folgende Maßnahmen könnten die Akzeptanz der Richtlinie kurzfristig verbessern:
Langfristige Anpassungen, wie z. B. die Überarbeitung der Minutenwerte, werden mehr Zeit in Anspruch nehmen. Sanktionen sollten erst als letztes Mittel eingesetzt werden.
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