Ärztin im leitenden Dienst tauscht sich mit Direktor zum Thema Health Management im Krankenhaus aus

PPP-Richtlinie 2026: Was jetzt verbindlich wird

Die Änderungen an der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) sind wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bestätigt, dass der entsprechende Beschluss vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und nicht beanstandet wurde. 

Zentraler Bestandteil der Anpassungen ist eine stärkere Flexibilisierung des Personaleinsatzes. Ziel ist es, den Kliniken mehr Handlungsspielraum im Alltag zu geben, ohne die verbindlichen Mindestvorgaben der Richtlinie grundsätzlich infrage zu stellen. Gleichzeitig sollen bürokratische Belastungen reduziert werden: Die seit 2023 nur noch stichprobenartig erhobene stations- und monatsbezogene Dokumentation entfällt vollständig. Für viele Einrichtungen bedeutet dies eine spürbare Entlastung bei Nachweis- und Berichtspflichten.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen endet zugleich eine längere Übergangsphase. Die PPP-Richtlinie, die seit 2020 verbindliche Mindestpersonalausstattungen für psychiatrische und psychosomatische Stationen festlegt, wird ab 2026 in ihrer überarbeiteten Form voll wirksam. Damit verschiebt sich der Fokus für die Kliniken deutlich: von der Vorbereitung und Auslegung der Vorgaben hin zur konkreten Umsetzung unter verbindlichen Bedingungen.

Mehr Flexibilität beim Personaleinsatz

Mit den zum Jahresbeginn 2026 greifenden Änderungen erweitert der G-BA die Möglichkeiten der Kliniken, vorhandenes Personal auf die Mindestvorgaben der PPP-Richtlinie anzurechnen. Damit reagiert die Selbstverwaltung auf langjährige Hinweise aus der Praxis, dass starre Berufsgrenzen den klinischen Alltag nur unzureichend abbilden. 

Künftig können Fach- und Hilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu fünf Prozent auf ärztliche Stellen angerechnet werden. Im Pflegedienst wird der Spielraum von bislang zehn auf 15 Prozent ausgeweitet. Auch Personal in einschlägigen Aus- und Weiterbildungen kann deutlich stärker berücksichtigt werden als bisher. Zusätzlich dürfen Beschäftigte aus Spezial-, Bewegungs- und Physiotherapie bei der Erfüllung der Mindestvorgaben gemeinsam unter einer Berufsgruppe geführt werden.

Besondere Übergangsregelungen gelten für den Nachtdienst: Bis Ende 2026 können dort befristet bis zu 15 Prozent Pflegehilfskräfte angerechnet werden. Zudem bleiben Verstöße gegen Mindestvorgaben bis Ende 2027 zunächst folgenlos. Diese zeitliche Staffelung soll den Einrichtungen ermöglichen, sich schrittweise auf die verschärfte Anwendung der Richtlinie einzustellen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bewertet die Änderungen als wichtigen Kompromiss. Man habe sowohl mehr Flexibilität beim Personaleinsatz als auch eine deutliche Reduktion bürokratischer Anforderungen erreicht. Zugleich wird jedoch betont, dass diese Erleichterungen nichts an der grundsätzlichen Herausforderung des Fachkräftemangels ändern. Die erweiterten Anrechnungsmöglichkeiten verschaffen Spielräume, ersetzen aber keinen nachhaltigen Personalaufbau.

Sanktionen als Steuerungsinstrument

Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen wird zugleich ein lange aufgeschobener Punkt scharfgestellt: Ab Januar 2026 greifen die Sanktionsmechanismen der PPP-Richtlinie verbindlich. Kliniken, die die vorgegebenen Mindestpersonalausstattungen nicht einhalten – auch nur zeitweise oder in einzelnen Berufsgruppen –, müssen künftig mit finanziellen Konsequenzen rechnen.

Genau hier liegt aus Sicht vieler Träger und Klinikverantwortlicher der größte Unsicherheitsfaktor. Während die Flexibilisierung des Personaleinsatzes grundsätzlich begrüßt wird, besteht große Sorge, dass Sanktionen in einer wirtschaftlich ohnehin angespannten Lage zusätzliche Risiken erzeugen. Kritisch wird vor allem gesehen, dass die Vorgaben die Realität des Arbeitsmarktes nur begrenzt berücksichtigen. Offene Stellen ließen sich nicht beliebig schnell besetzen – auch dann nicht, wenn finanzielle Strafen drohten.

Zugleich wird in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich bewertet, welche Steuerungswirkung die Sanktionen tatsächlich entfalten können. Einige Stimmen verbinden damit die Hoffnung, dass die Umsetzungsgrade der Richtlinie steigen und Personalvorgaben ernster genommen werden. Andere verweisen darauf, dass bislang belastbare Erfahrungen fehlen, wie Kliniken flächendeckend unter Sanktionsbedingungen reagieren werden. Die Ausgangslagen seien sehr unterschiedlich: Während manche Häuser die Anforderungen bereits weitgehend erfüllen, hätten andere die vergangenen Jahre eher abwartend genutzt.

Einigkeit besteht jedoch darin, dass die PPP-Richtlinie mit der Scharfstellung der Sanktionen eine neue Phase erreicht. Für Klinikträger bedeutet sie nicht nur ein Instrument der Qualitätssicherung, sondern auch einen zusätzlichen wirtschaftlichen Faktor. Einige Beobachter sprechen bereits von einem Mechanismus, der strukturelle Anpassungen erzwingen und damit auch zur Marktbereinigung beitragen könnte. Ob dies zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgung oder zu weiteren Belastungen führt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.

 

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