Krankenhausreform

Krankenhausreform: Was der neue Gesetzesentwurf vorsieht

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. August 2025 den Referentenentwurf für das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) veröffentlicht und an Länder sowie Verbände übermittelt. Diese können bis zum 21. August Stellung dazu beziehen. Kernpunkt: Die geplante Einführung der Vorhaltepauschale soll um ein Jahr nach hinten geschoben werden. Für Länder, die bereits bis Ende Dezember 2024 Leistungsgruppen für Kliniken definiert haben, bleibt der Status quo bestehen und kann weiterhin als Vergütungsbasis genutzt werden. 

Dabei sieht der Entwurf erweiterte Handlungsspielräume für die Bundesländer vor: Sie können künftig in begründeten Fällen Ausnahmen von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien gewähren. So sind Ausnahmen von bis zu drei Jahren möglich, wenn diese die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Weitere drei Jahre können mit der Zustimmung der Krankenkassen gewährt werden.

Qualitätssicherung mit flexibleren Ausnahmen

Die Vorhaltevergütung erhalten Krankenhäuser für die ihnen zugewiesenen Leistungsgruppen, wobei 61 Leistungsgruppen eingeführt werden sollen, darunter die Intensivmedizin, Allgemeine Innere Medizin oder Kinder- und Jugendchirurgie. Somit werden die 60 Leistungsgruppen, die dem Vorbild des Systems aus Nordrhein-Westfalen entsprechen, durch die spezielle Traumatologie ergänzt.

Der Leistungsgruppenausschuss hat hierzu Kriterien empfohlen, die weitgehend in den aktuellen Gesetzentwurf eingeflossen sind. Dazu zählen Vorgaben zur personellen Ausstattung – ein Vollzeitäquivalent entspricht künftig 38,5 Stunden –, Vorgaben zur technischen Ausstattung sowie Kooperationsmöglichkeiten. Die Länder erhalten mehr Flexibilität: Sie können Kliniken auch dann einer Leistungsgruppe zuweisen, wenn nicht alle Qualitätskriterien erfüllt sind, sofern dies für die Sicherung der Versorgung, etwa in ländlichen Regionen notwendig ist. Für Krankenhäuser, die als besonders bedarfsnotwendig gelten, sind unbefristete Ausnahmen möglich. Gleichzeitig entfallen die bisherigen Vorgaben zur maximalen Fahrzeit und auch Sonderregelungen für Fachkrankenhäuser werden künftig von den Ländern selbst festgelegt.

Nur wenn die jeweiligen Kriterien erfüllt werden, dürfen Krankenhäuser Behandlungen innerhalb der Leistungsgruppe erbringen, um so eine bessere Qualität in der Patient:innenversorgung zu gewährleisten. Hierbei werden weitere Anpassungen der Qualitätsvorgaben erfolgen, etwa bei der Anrechenbarkeit der Ärzte in unterschiedlichend Leistungsgruppen. 

Finanzierung des Transformationsfonds: Kassenanteil entfällt

Mit dem Gesetz wird auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Finanzierung der Krankenhausreform konkretisiert. Der Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro sollte ursprünglich je zur Hälfte von den Ländern und den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Nach dem aktuellen Referentenentwurf entfällt jedoch der Kassenanteil: Stattdessen stammt die Finanzierung künftig aus dem Sondervermögen „Infrastruktur“. Der Länderanteil bleibt unverändert bestehen.

KHAG spaltet Meinungen von Kassen und Ärzten

Der Entwurf zum KHAG sorgt für kontroverse Reaktionen. Krankenkassenverbände befürchten, dass die erweiterten Ausnahmeregelungen für Länder den einheitlichen Qualitätsanspruch der Reform untergraben könnten. Insbesondere die Option, Krankenhäusern auch ohne vollständige Erfüllung bundeseinheitlicher Kriterien Leistungsgruppen zuzuweisen, gilt als riskant: Einrichtungen könnten Leistungen anbieten, ohne über ausreichende Ausstattung oder Erfahrung zu verfügen.

Ärzteverbände sehen in den Plänen zwar Fortschritte, fordern jedoch Anpassungen bei der Vorhaltefinanzierung. Diese sei weiterhin zu stark fallzahlabhängig, verursache hohen Verwaltungsaufwand und setze falsche Anreize. Auch die Verschiebung der Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlags um ein Jahr wird als Hindernis für Klinikfusionen bewertet.

Positiv aufgenommen wird dagegen die vorgesehene Finanzierung des Transformationsfonds durch den Bund. Dies entlaste die gesetzliche Krankenversicherung von zusätzlichen Kosten. Dennoch warnen Kritiker, dass die Reform mit zu vielen Ausnahmen an Schlagkraft verlieren könnte und ihr Anspruch, eine einheitlich hohe Versorgungsqualität sicherzustellen, verwässert werde.

Quelle:
Referentenentwurf

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