Wie kann ich einen im Ausland erworbenen akademischen Grad in Deutschland führen?

Wenn Sie im Ausland ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben – etwa mit einem Titel wie Bachelor of Arts (BA), Master of Science (MSc), Diplom-Chemikerin (Dipl.-Chem.) oder einem Doktorgrad –, dürfen Sie diesen Grad in Deutschland grundsätzlich auch in Deutschland führen. Dabei gelten jedoch gesetzliche Vorgaben, die in Deutschland von den Bundesländern geregelt werden. Welche Form der Gradführung im Einzelfall zulässig ist, richtet sich daher nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

Die folgenden Informationen erläutern die grundlegenden Regelungen und beziehen sich beispielhaft auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

Führen eines akademischen Grades ≠ Berufliche Anerkennung

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Führung eines akademischen Grades und der beruflichen Anerkennung. Letztere ist zum Beispiel erforderlich, wenn Sie in einem reglementierten Beruf wie Ärztin oder Arzt arbeiten möchten. In solchen Fällen darf die geschützte Berufsbezeichnung erst nach erfolgreichem Anerkennungsverfahren verwendet werden.

Für reglementierte Gesundheitsberufe sind – je nach Beruf und Bundesland – die zuständigen Anerkennungsbehörden verantwortlich. Für Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen ist dies beispielsweise die Bezirksregierung Münster.

Das Führen eines ausländischen Hochschulgrades hingegen ist in vielen Fällen auch ohne ein Anerkennungsverfahren möglich – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für das Führen eines ausländischen Hochschulgrades

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulgrad in Deutschland führen möchten, sollten Sie folgende Regeln beachten:

Staatlich anerkannte Hochschule
Der Grad muss von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Ausland verliehen worden sein – nach dem Recht des jeweiligen Herkunftslandes.

Tatsächlich absolviertes Studium
Der Grad muss auf einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Hochschulstudium mit den vorgeschriebenen Prüfungen beruhen. Akademische Grade, die ohne ein entsprechendes Studium erworben wurden, dürfen nicht geführt werden.

Richtige Schreibweise des Grades
Ausländische akademische Grade müssen grundsätzlich in der Form geführt werden, in der sie verliehen wurden. Eine Umwandlung in einen deutschen akademischen Grad (z. B. von „MSc“ in „Dipl.-Biologe“) ist nicht zulässig. Auch Abkürzungen dürfen nicht eigenständig verändert oder „eingedeutscht“ werden.

Herkunftsangabe
Je nach Herkunftsstaat und Art des akademischen Grades kann es erforderlich sein, bei der Führung des Grades die verleihende Hochschule oder eine Herkunftsbezeichnung anzugeben. Welche Form zulässig ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Für akademische Grade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für bestimmte ausländische Doktorgrade gelten teilweise erleichterte Regelungen. Welche Grade hiervon erfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen Landesverordnungen. Eine Übersicht bietet die Kultusministerkonferenz (KMK).

Umschrift nicht-lateinischer Schriftzeichen
Akademische Grade, die in einer nicht-lateinischen Schrift verliehen wurden (z. B. Arabisch, Griechisch oder Chinesisch), dürfen in der Regel in lateinischer Schrift wiedergegeben werden.

Sorgfaltspflicht und rechtliche Verantwortung
Es liegt in der Verantwortung der Gradinhaberin oder des Gradinhabers zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung des akademischen Grades erfüllt sind.

Wer einen ausländischen akademischen Grad in einer Form führt, die nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist, riskiert rechtliche Konsequenzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es handele sich um einen deutschen akademischen Grad.

Ist eine Zeugnisbewertung der ZAB erforderlich?

Für die Führung eines ausländischen akademischen Grades ist eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Zeugnisbewertung kann jedoch in anderen Zusammenhängen sinnvoll oder erforderlich sein – beispielsweise bei Bewerbungen, für aufenthaltsrechtliche Zwecke oder wenn Arbeitgeber eine Einschätzung der ausländischen Qualifikation wünschen. Die Führung des akademischen Grades richtet sich jedoch nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Wo finde ich weitere Informationen?

Ausführliche Informationen zu anerkannten ausländischen Hochschulen, akademischen Graden, deren zulässiger Führung sowie offiziellen Bezeichnungen und Abkürzungen finden Sie in der Anabin-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB): https://anabin.kmk.org/

Fazit

Das Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in Deutschland ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – häufig sogar ohne ein Anerkennungsverfahren. Da die konkreten Regelungen von den Bundesländern festgelegt werden, sollten Sie sich im Zweifelsfall über die in Ihrem Bundesland geltenden Vorschriften informieren. Entscheidend ist, dass der akademische Grad rechtmäßig erworben wurde und in der jeweils zulässigen Form geführt wird. Gerade im Gesundheitsbereich ist ein korrekter und transparenter Umgang mit akademischen Graden wichtig – sowohl aus rechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die berufliche Glaubwürdigkeit.

 

 

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Cecile Polzin

Cecile Polzin ist Projektleiterin bei den mibeg-Instituten und Expertin für Erwachsenenbildung und Weiterbildung. Mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsangeboten für ausländische Ärzt:innen bringt sie fundiertes Fachwissen und praxisnahe Perspektiven in ihre Arbeit ein. 

Heute liegen ihre Schwerpunkte in der Entwicklung neuer Bildungsformate, im Qualitätsmanagement sowie in der Beratung von Anerkennungsverfahren für internationale Fachkräfte.