Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter kann bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der gesamten Weiterbildungskosten die Teilnahme an einem unserer Seminare fördern. Sofern Ihr:e Arbeitsberater:in die Weiterbildung für eine Integration in den Arbeitsmarkt als notwendig erachtet, erhalten Sie einen Bildungsgutschein.
Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Kosten. Dies können sein:
Hier finden Sie Informationen der Bundesagentur für Arbeit.
Damit eine Förderung bewilligt werden kann, müssen der Bildungsanbieter und die Weiterbildung nach AZAV zertifiziert sein. Die mibeg-Institute sind durch die Certqua zertifiziert. Das Zertifikat bescheinigt dem Bildungsanbieter und Ihren Maßnahmen eine hohe Qualität, was von potenziellen Teilnehmenden wahrgenommen werden kann.
Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) bietet Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzubilden und so ihre Beschäftigungsfähigkeit zu sichern.
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft der Arbeitgeber-Service in der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.
Was kann gefördert werden:
Unsere Weiterbildungen im Bereich der Anerkennung von Gesundheitsberufen sind nach AZAV zertifiziert und zählen zu den „Abschlussorientierten Weiterbildungen bei fehlendem Berufsabschluss (nach §81 (2) SGB III)“. Eine Übernahme der Lehrgangskosten ist damit zu 100 % möglich sowie ein Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 %.
Bei einer Förderung erhalten Arbeitnehmer:innen während der Teilnahme einer Weiterbildung weiterhin Ihren Lohn und müssen keinen Urlaub nehmen.
Interessierte Arbeitgeber:innen können sich vom Arbeitgeber-Service der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit beraten lassen. Weitere Informationen gibt es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Fachkräfte aus dem Ausland, die in Deutschland ihre berufliche Anerkennung beantragen, haben die Möglichkeit, für Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens (z.B. Kosten für Gutachten) einen sog. Anerkennungszuschuss zu bekommen. Die Förderung richtet sich an Interessent:innen mit geringem Einkommen, die unterhalb ihrer Berufsqualifikation tätig sind. Der Anerkennungszuschuss wird maximal in Höhe von 600 € pro Person gewährt und muss mindestens 100 € betragen. Die Kosten müssen nachgewiesen werden durch entsprechende Belege. Sie können im genannten Rahmen zu 100 % erstattet werden. Nähere Informationen finden auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Arbeitnehmer:innen, die sich beruflich weiterbilden, können die entstehenden Kosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Voraussetzung ist der konkrete Bezug der Weiterbildung zur Berufstätigkeit.